Treskowallee

Einordnung im Radverkehrsnetz: Vorrangnetz
Status: In der aktuellen Prioritätenliste zum Vorrangnetz für Lichtenberg auf Platz 5.

Aktuelle Situation

Die Treskowallee ist eine übergeordnete Straße (Kategorie II) in Verantwortung von SenUMVK. Sie ist durchgehend zweispurig ausgebaut. Tagsüber ist Tempo 50 angeordnet. Der FIS Broker gibt für die Treskowallee im nördlichen Abschnitt folgende Daten aus 2014 an:

Name des StraßenabschnittesTreskowallee
Durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke (DTV) Kfz24.300
DTV Pkw19.808
DTV Lkw > 3,5 t (ohne Busse)1.356
DTV Lieferwagen <= 3,5 t2.478
DTV Linienbusse150
DTV Reisebusse48
DTV Motorräder460
Quelle Kfz-DatenVerkehrsstärkenkarte 2014, VLB

Wie auf der Karte zu sehen, fehlt im nördlichen Abschnitt zwischen Rheinsteinstraße und Waldowallee für ca. 800 m beidseitig jegliche Radinfrastruktur.

Bisherige Bau- und Planungsverfahren

Planfeststellungsbeschluss,,Treskowallee“ zwischen Dorotheastraße/Godesberger Straße und Traberweg vom 29.01.2018 (P16-02)

Im Rahmen dieses Planfeststellungsverfahrens wurde rechtswidrig keinerlei Betrachtung der Radverkehrssituation im Abschnitt zwischen Godesberger Straße und Rheinsteinstraße vorgenommen. Die vorliegenden Unterlagen lassen nicht erkennen, dass die ERA 2010 bei der Planung (die in Berlin als verbindliche Richtlinie gilt), Anwendung fand.

BVV Lichtenberg Investitionsplanung 2021 -2025: „Neubau der Fahrbahnen der Treskowallee zwischen Dorotheastraße und Waldowallee

Bei diesem Vorhaben werden die Vorgaben aus dem MobG zur Schaffung von Radinfrastruktur mit der Begründung ignoriert, dass es sich nur um eine Sanierung handelt. Wir sind der Meinung, dass dies klar rechtwidrig ist.
Außerdem verstößt die Planung gegen die AV Geh- und Radwege vom 31.3.2023, die folgendes vorschreibt:
„An Hauptverkehrsstraßen, das heißt Straßen des übergeordneten Straßennetzes der Stufen I „großräumige Straßenverbindungen“ (ohne Autobahnen) bis III „örtliche Straßenverbindung“ (letztere vor allem in der Innenstadt) mit einer durchschnittlichen täglichen Verkehrsstärke (DTV) ab 10 000 Kraftfahrzeuge/Tag (Kfz/24 h; entsprechend RASt) oder mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h oder mehr sind entsprechend regelgerecht dimensionierte Radverkehrsanlagen einzurichten. Außerhalb des übergeordneten Straßennetzes ist die Einrichtung von Radverkehrsanlagen (baulich angelegten Radwegen, Radfahrstreifen) auch auf Straßenabschnitten mit einem DTV-Wert von weniger als
10 000 Kfz/24h zu prüfen, wenn diese nicht Teil von angeordneten Tempo-30-Zonen, Fahrradstraßen oder verkehrsberuhigten Bereichen sind.“

Unsere Forderungen

  • Einrichtung eines geschützten Radstreifens im diskutierten Abschnitt
  • Tempo 30 als flankierende Maßnahme, aber mit geringerer Priorität, falls dies den geschützten Radstreifen gefährdet.